Bevor ein Wertpapier an der Börse als neu eingeführt werden kann, ist das Unternehmen dazu
verpflichtet, diese neue Möglichkeit des Aktienhandels zuvor in überregionalen
Zeitungen aus dem Börsenbereich zu veröffentlichen. Hierfür muss dann ein so
genanntes Börsenprospekt vorgelegt werden.
In diesem Börsenprospekt
enthalten sein sollte Informationen, die aussagekräftig sind, was den bisherigen und
den in Zukunft zu erwartenden Geschäftsverlauf des Unternehmens anbelangt. Ebenso
offene gelegt werden müssen aber auch die Produktpalette des Unternehmens, sowie die
letzte Bilanz. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, alle Angaben
im Börsenprospekt wahrheitsgemäß zu machen, da sonst rückwirkend Ansprüche seitens
der Aktionäre an das Unternehmen geltend gemacht werden
können. |