Die Veränderungen der Gesundheitsreform 2011 in Deutschland
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Im Sommer 2010 ist von der Bundesregierung eine Gesundheitsreform
für 2011 beschlossen worden, der betreffende Gesetzesentwurf wurde
mittlerweile bereits im Parlament diskutiert. Die Gesundheitsreform, die mit 1. Januar
2011 in Kraft treten soll, ist demnach noch nicht abgesegnet, ihre Grundzüge stehen
aber weitgehend fest. | Eine zentrale Änderung der Gesundheitsreform betrifft
die Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes von 14,9 % auf 15,5 %. Dieser Beitragssatz
verteilt sich auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf die Arbeitgeber entfallen davon
zukünftig 7,3 anstatt bisher 7 %-Punkte, die Arbeitnehmer entrichten statt der
bisherigen 7,9 fortan 8,2 %-Punkte. In konkreten Zahlen heißt das: bei einem
Bruttoeinkommen von 2.500 € ergeben sich für den Arbeitnehmer Mehrkosten von
90 € per annum.
Eine weitere wichtige Änderungen bezieht sich auf den Zusatzbetrag. Der Beitragssatz
der Arbeitgeber soll eingefroren werden, müssen die Beiträge erhöht werden, wird nur
der Anteil der Arbeitnehmer angepasst. Die Höhe dieses etwaigen Zusatzbetrags war
bisher auf 1 % des Einkommens begrenzt, ab 1. Januar 2011 wird diese Grenze
aufgehoben. Die gesetzlichen Krankenversicherungen können fortan einen Zusatzbetrag
in beliebiger Höhe als Pauschalbetrag einfordern. Da ein Pauschalbetrag aber jene
Versicherten, die weniger verdienen, stärker belasten würde, soll es einen
Sozialausgleich geben. Das Gesundheitsministerium will hierzu jeweils im Oktober
die durchschnittlichen Zusatzbeträge aller gesetzlichen Kassen ermitteln. In den
Genuss eines Sozialausgleichs kommt ein Versicherter dann, wenn dieser
Durchschnittsbetrag 2 % seines beitragspflichtigen Einkommens übertrifft.
Eine weitere entscheidende Änderung der Gesundheitsreform 2011 betrifft die
privaten Krankenkassen. Zum einen wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze von
49.950 € auf 49.500 € gesenkt, zum anderen wird die dreijährige Wartefrist
aufgehoben. Bisher war ein Wechsel in eine private Krankenversicherung für Arbeitnehmer möglich, wenn sein Einkommen drei Jahre in Folge über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Ab 2011 kann der Wechsel bereits bei einmaligem
Überschreiten dieser Grenze erfolgen. |
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